Studie zu branchen- und sektorbezogenen Vereinbarungen zwischen gesetzlichen Interessensvertretungen und Unternehmen im Rahmen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes.
In einer sektoralen Vereinbarung kann ein Gesamtziel für die Energieeinsparung für einen Sektor (teilnehmende Unternehmen) vereinbart werden, und den teilnehmenden Unternehmen steht es frei, die Ziele in einer optierten Vorgangsweise gemeinsam zu erreichen.
Es wurde ein Vorschlag für ein kosteneffizientes System zur Durchführung, Dokumentation und Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen durch Unternehmen im Rahmen von sektoralen Vereinbarungen („Sektorplattform“) erarbeitet.
Der Vorschlag wurde so gestaltet, dass Unternehmen zur freiwilligen und aktiven Mitwirkung für die Erreichung des Gesamtziels der Energieeffizienzsteigerung bis 2020 motiviert werden. Die Form von sektoralen Vereinbarungen soll teilnehmenden Unternehmen die Möglichkeit geben werden, auf freiwilliger Basis zum Gesamtziel der Effizienzsteigerung beizutragen.
Es wurde ein Vorschlag für die Organisation und operative Durchführung einer sektoralen Vereinbarung mit Non-ETS-Unternehmen erarbeitet und die Vorteile für die Unternehmen, das BMWFJ und die WKO dargestellt.
Period: March 2012 to April 2013
Empfehlungen für eine sektorale Vereinbarung
- Auf zivilrechtlicher Basis werden Vereinbarungen zwischen den teilnehmenden Non-ETS Unternehmen und der Trägerorganisation / Sektorplattform / WKO getroffen, die der gemeinsamen Erfüllung von Einsparzielen dienen.
- Die Wirtschaftskammer Österreich übernimmt als Interessensvertretung und Trägerorganisation die Verantwortung für die Sektorplattform.
- Das Energieinstitut der Wirtschaft übernimmt die operative Abwicklung der Sektorplattform, das Monitoring und die Summenmeldung an die Monitoringstelle.
- Als Energiesparziel der Sektorplattform wird eine Einsparung von 0,5 % / Jahr auf Basis des gemittelten Energieverbrauches 2010 bis 2012 der Mitgliedsunternehmen mit mehr als 19 Mitarbeitern vereinbart.
- Die teilnehmenden Unternehmen melden die erforderlichen Daten entsprechend dem EnEffG an die Sektorplattform, diese summiert alle Meldungen auf und erstattet eine den Erfordernissen des EnEffG entsprechende Gesamtmeldung an die nationale EE-Monitoringstelle.
- Die Sektorplattform führt ein individuelles Unternehmensregister sowie ein Plattformregister. Die Stammdaten, geplante und gesetzte Maßnahmen sowie die zu erwartenden Einsparpotenziale der Mitgliedsnummer werden erfasst. Der Status Quo und das zu erwartende Gesamtziel der Sektorplattform (Status und Prognose 2020) werden laufend überwacht.
- Bei Erreichung der Zielverpflichtung der Sektorplattform entfällt für die Mitgliedsunternehmen – unabhängig von der Erreichung des Sektorzieles der Non-ETS Unternehmen gemäß dem EnEffG – die unternehmensindividuelle Meldepflicht an die EE-Monitoringstelle.
- Bei Nichterreichung der Zielverpflichtung der Sektorplattform entfällt für die Mitgliedsunternehmen – bei Erreichung des Sektorzieles der Non-ETS Unternehmen gemäß dem EnEffG – die unternehmensindividuelle Meldepflicht an die EE-Monitoringstelle.
- Bei Nichterreichung der Zielverpflichtung der Sektorplattform und bei Nichterreichung der Zielverpflichtung des Non-ETS Sektors gemäß dem EnEffG übergibt die Plattform der Monitoringstelle die unternehmensindividuelle Daten der Mitgliedsunternehmen mit mehr als 19 Beschäftigten.
Technische Empfehlungen für mögliche Anpassungen und Klärungen für die Umsetzung des EnEffG
- Es sollte der genaue Unterschied (Inhalt) zwischen „Energieaudit“ und „Energieberatung“ definiert werden. Derzeit unterscheiden sich die beiden in der praktischen Ausführung im Betrieb letztendlich nur im Bericht. Es sollte nur mehr der in Norm EN 16247-1 definierte Umfang und Begriff des „Energieaudits“ als Basis verwendet werden.
- Die Anforderung an die Ausbildungs- und Berufserfahrung sollte angepasst werden, wobei dies eine Mischung zwischen den derzeit definierten Bedingungen „Energieberater“ und „Auditor“ sein sollte. Die Forderung einer 5-jährigen Berufspraxis bei Fehlen einer technischen Ausbildung ist zu lang und nicht erforderlich.
- Die Festlegung der Bezeichnung (Z.B. „Auditor nach EnEffG“) als Abgrenzung zum nicht geschützten Begriff des „Energieberaters“ wäre sinnvoll, um Betrieben ein einfaches Unterscheidungsmerkmal zu geben.
- Es ist daher zu überdenken, wie die 2014 und 2018 auftretenden Beratungsspitzen verhindert werden können. Unabhängig von möglichen Anpassungen der Fristen zeigt sich auch deutlich, dass die vorhandenen Energieberater motiviert werden müssen, mehr Energieberatungen pro Jahr durchzuführen.
- Es sollte so rasch wie möglich die erforderliche Befugnis der Berater und der Umfang der Beratung/Audits außer Diskussion gestellt werden, damit ab sofort anrechenbare Energiedienstleistungen erbracht werden können.
- Derzeit stehen etwa 250 KMU-Energieeffizienzberater in der KMU-Scheck-Liste. Die Basisanforderung lt. EnEffG sollte durch die Qualifikation dieser Personen erfüllt sein. Diese sind umgehend über die Anerkennung oder erforderliche Zusatzausbildungen zu informieren, damit ab sofort anrechenbare Energiedienstleistungen erbracht werden können.
- Derzeit sind 11 Umweltgutachter und 4 Zertifizierungsstellen gelistet. Diese sind so rasch wie möglich über die Anerkennung der Befugnis und den erforderlichen Umfang der Energieaudits zu informieren, damit ab sofort anrechenbare Energiedienstleistungen erbracht werden können.
- Es ist notwendig, möglichst rasch (d.h., bereits im Herbst 2013) die Qualifikation und Weiterbildungserfordernisse abzuklären, damit diese schon 2014 den Unternehmen zur Verfügung stehen. Es gibt derzeit geschätzt etwa 300 betriebliche Energieberater unterschiedlichster fachlicher Qualifikation. Diese Personen führen die Energieberatung meist nicht als Haupttätigkeit durch, wodurch die Beratungskapazität beschränkt ist.
- Die Energiedienstleister sind umgehend zu motivieren, mehr jährliche Beratungen durchzuführen.
- Ab sofort soll einem weiteren Personenkreis die Möglichkeit geboten werden, sich als Auditor ausbilden zu lassen.